Das Landgericht Köln bestätigt erneut einen Fall des späten Widerrufs (Urteil vom 26.05.2015 Az. 21 O 361/14). Die Darlehensnehmer hatten vorliegend im Jahre 2009 zwei Darlehensverträge über 150.000 € bzw. 90.000 € abgeschlossen. Die Verträge widerriefen sie 2014 mit dem Verweis auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.
Das LG Köln gab der Klage teilweise recht. Einer der beiden Verträge verfügte nach Ansicht des LG Köln in der Tat über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Interessant ist dabei die Begründung des LG Köln.
Vorliegend hatte die Bank in den Widerrufsfolgen nicht darauf hingewiesen, dass auch die Bank binnen 30 Tagen verpflichtet ist ihren Verpflichtungen nach einem Widerruf nachzukommen.
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