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Über Rechtsanwalt Dirk Dametz LL.M.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Widerrufsklage gegen Sparda-Bank Hannover erfolgreich!

Wider­rufs­kla­ge eines Dar­le­hens­neh­mers gegen die Spar­da-Bank Han­no­ver eG erfolgreich.

Die Kla­ge unse­res Man­dan­ten wegen des Wider­rufs zwei­er Dar­le­hens­ver­trä­ge vor dem Land­ge­richt Han­no­ver gegen die Spar­da-Bank Han­no­ver eG war ein vol­ler Erfolg. Nach­dem eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit der Spa­ra-Bank Han­no­ver eG zunächst geschei­tert war, muss­te jetzt das Land­ge­richt Han­no­ver entscheiden. 

Die­ses erkann­te mit Urteil vom 12.03.2015 Az. 3 O 287/14 den Wider­ruf der im Streit ste­hen­den Dar­le­hens­ver­trä­ge in vol­lem Umfang an und ver­ur­teil­te die Spar­da-Bank Han­no­ver eG antragsgemäß. 

Es han­del­te sich dabei um zwei Ver­trä­ge der Spar­da-Bank Hes­sen eG aus dem Jah­re 2005 und 2009, die im Jah­re 2014 wider­ru­fen wurden.
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Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehsnehmers beim Darlehensvertrag

Ver­wirkt oder nicht ver­wirkt, das ist hier die Frage! 

Fast in allen Ant­wort­schrei­ben, aber auch in Kla­ge­er­wi­de­run­gen einer Bank oder Spar­kas­se, fin­det sich ein aus­führ­li­cher Hin­weis dar­auf, dass der spä­te Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers angeb­lich ver­wirkt sei und das Wider­rufs­recht treu­wid­rig und rechts­miss­bräuch­lich aus­ge­übt wird.

Ein star­ker Vor­wurf der hier den Dar­le­hens­neh­mern und in der Regel ver­trags­treu­en Ver­trags­part­ner gemacht wird. Hat die Bank eine feh­ler­haf­te und fal­sche Wider­rufs­be­leh­rung ver­wen­det, kann der Dar­le­hens­neh­mer dafür schließ­lich nichts. Die ord­nungs­ge­mä­ße Wider­rufs­be­leh­rung oblag der Bank und die gesetz­li­che Rege­lung des § 355 BGB a.F. ist für die betrof­fe­nen Fäl­le ein­deu­tig. Ist der Dar­le­hens­neh­mer nicht über sein Wider­rufs­recht ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wor­den, läuft die Wider­rufs­frist nicht.
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Banken erkennen späten Widerruf nur selten an!

Die außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit eini­gen Ban­ken gestal­tet sich der­zeit sehr schwer. Vie­le Ban­ken leh­nen aktu­ell jeden Eini­gungs­ver­such hin­sicht­lich einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung kate­go­risch ab. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die einen Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich dar­über nicht wun­dern oder gar von Ver­fol­gung ihrer Inter­es­sen abse­hen. Gera­de wenn die Betrof­fe­nen nicht anwalt­lich ver­tre­ten sind, reagie­ren Ban­ken nur sel­ten posi­tiv auf einen erklär­ten spä­ten Widerruf.

Es ist auf­grund der mitt­ler­wei­le Mas­se an anhän­gi­gen Ver­fah­ren bei den Gerich­ten und einer immer grö­ßer wer­den­den Zahl an Urtei­len natür­lich klar, dass es Urtei­le zuguns­ten der Ban­ken gibt. Die­se sind jedoch oft nicht über­trag­bar oder betref­fen nur Ein­zel­fäl­le. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die den Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich davon nicht beein­dru­cken las­sen und von einer unab­hän­gi­gen Über­prü­fung oder recht­li­chem Bei­stand nicht absehen.
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Mittlerweile viele Widerrufsbelehrungen von Sparkassen als fehlerhaft festgestellt.

Eine gan­ze Rei­he von Land­ge­rich­ten (LGs) und auch Ober­lan­des­ge­rich­te (OLGs) haben zwi­schen­zeit­lich ver­schie­de­ne Wider­rufs­be­leh­run­gen von Spar­kas­sen für unwirk­sam ange­se­hen. Dies hat­te zur Fol­ge, dass die kla­gen­den Dar­le­hens­neh­mer unter ande­rem ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen her­aus­ge­kom­men sind oder die­se, sofern sie bereits gezahlt wur­de, sogar zurück erhielten.

Inter­es­sant ist dies für alle Dar­le­hens­neh­mer von Spar­kas­sen, weil die meis­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen der Spar­kas­sen auf dem Ver­bands­mus­ter basieren.
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Stiftung Warentest veröffentlicht Widerrufsrechner

Ein Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges bie­tet vie­le Vor­tei­le. Neben der nicht anfal­len­den Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und einer mög­li­chen Refi­nan­zie­rung zum der­zeit his­to­risch nied­ri­gen Zins­kurs erge­ben sich regel­mä­ßig auch rück­wir­kend posi­ti­ve Effek­te. Dadurch, dass die Bank die Leis­tun­gen des Dar­le­hens­neh­mers eben­so ver­zin­sen muss, wie der Dar­le­hens­neh­mer die Dar­le­hens­sum­me, ergibt sich ein posi­ti­ver syn­er­ge­ti­scher Effekt hin­sicht­lich der abzu­lö­sen­den Rest­schuld nach einem erfolg­rei­chen Wider­ruf. Die­se ist meis­tens nied­ri­ger, als sie es wäre, wenn der Ver­trag regu­lä­re gekün­digt wer­den wür­de oder weiterläuft.

Bis­her war es für Betrof­fe­ne immer sehr schwer abzu­schät­zen, ob Ihnen der Wider­ruf auch hin­sicht­lich der Rest­schuld einen Vor­teil bie­tet. Dem hat die Stif­tung Waren­test jetzt abge­hol­fen und eine Excel-Tabel­le erstellt, mit der jeder selbst berech­nen kann, wie hoch sei­ne Rest­schuld im Fal­le des Wider­rufs vor­aus­sicht­lich noch sein wird.

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Keine Verwirkung beim Widerruf ohne Nachbelehrung!

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm ver­tritt die Auf­fas­sung, dass sich eine Bank nicht auf Ver­wir­kung beru­fen kann, wenn sie nicht zuvor den Dar­le­hens­neh­mer kor­rekt nach­be­lehrt hat. In einem Hin­weis­be­schluss des Ober­lan­des­ge­richt Hamm vom 25.08.2014 Az. 31 U 74/14 führ­te das Gericht aus:

Eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts des Dar­le­hens­neh­mers kommt regel­mä­ßig nicht in Betracht, wenn die dem Dar­le­hens­neh­mer erteil­te Wider­rufs­be­leh­rung nicht ord­nungs­ge­mäß ist und der Dar­le­hens­ge­ber die Ertei­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Nach­be­leh­rung unter­las­sen hat.”

In Anbe­tracht die­ser deut­li­chen Wor­te wur­de die Beru­fung zurück­ge­nom­men und das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bochum rechts­kräf­tig. Bereits die­ses hat­te einen wirk­sa­men Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers aner­kannt und eben­falls kei­ne Ver­wir­kung ange­nom­men. Hier­ge­gen hat­te sich die Beru­fung nun erfolg­los gewendet.

Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückverlangen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 28.10.2014 eine Rich­tungs­wei­sen­de Ent­schei­dung getrof­fen, die es ermög­licht, auch von alten Dar­le­hens­ver­trä­gen für die letz­ten 10 Jah­re Bear­bei­tungs­ge­büh­ren von den Ban­ken und Spar­kas­sen zurück­zu­for­dern Wei­ter­le­sen

Vorfälligkeitsentschädigung kann nach erfolgtem Widerruf zurückgefordert werden!

Eine Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges schließt nicht auto­ma­tisch den Wider­ruf des­sel­ben aus. Es ist auch nach einer Kün­di­gung noch mög­lich, den Wider­ruf zu erklä­ren. Als Gestal­tungs­recht der das Dar­le­hens­ver­hält­nis ex nunc ver­nich­tet, geht es der Kün­di­gung vor, bei dem sich der Dar­le­hens­ver­trag ledig­lich in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis umwandelt.
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Widerruf des Darlehens zur Nutzung der derzeit günstigen Zinslage rechtmäßig!

Das Land­ge­richt Ulm stellt in einem aktu­el­len Urteil fest, dass es kei­ne unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung ist, sein Wider­rufs­recht bei einem Dar­le­hens­ver­trag zu nut­zen, nur um vom der­zeit his­to­risch güns­ti­gen Zins­satz pro­fi­tie­ren zu können.
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Widerruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!

Ein Dar­le­hens­neh­mer der 5 Jah­re nach erfolg­ter und durch­ge­führ­ter Kün­di­gung sei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges den­sel­ben wider­ruft auf­grund einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung han­delt in unzu­läs­si­ger Art und Wei­se. Das Wider­rufs­recht ist dann nach § 242 BGB verwirkt.
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