Stiftung Warentest veröffentlicht Widerrufsrechner

Ein Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges bie­tet vie­le Vor­tei­le. Neben der nicht anfal­len­den Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und einer mög­li­chen Refi­nan­zie­rung zum der­zeit his­to­risch nied­ri­gen Zins­kurs erge­ben sich regel­mä­ßig auch rück­wir­kend posi­ti­ve Effek­te. Dadurch, dass die Bank die Leis­tun­gen des Dar­le­hens­neh­mers eben­so ver­zin­sen muss, wie der Dar­le­hens­neh­mer die Dar­le­hens­sum­me, ergibt sich ein posi­ti­ver syn­er­ge­ti­scher Effekt hin­sicht­lich der abzu­lö­sen­den Rest­schuld nach einem erfolg­rei­chen Wider­ruf. Die­se ist meis­tens nied­ri­ger, als sie es wäre, wenn der Ver­trag regu­lä­re gekün­digt wer­den wür­de oder weiterläuft.

Bis­her war es für Betrof­fe­ne immer sehr schwer abzu­schät­zen, ob Ihnen der Wider­ruf auch hin­sicht­lich der Rest­schuld einen Vor­teil bie­tet. Dem hat die Stif­tung Waren­test jetzt abge­hol­fen und eine Excel-Tabel­le erstellt, mit der jeder selbst berech­nen kann, wie hoch sei­ne Rest­schuld im Fal­le des Wider­rufs vor­aus­sicht­lich noch sein wird.

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Nassauische Sparkasse nach Widerruf von Darlehen zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Land­ge­richt Wies­ba­den die Nas­saui­sche Spar­kas­se ver­ur­teilt, ihrem Kun­den die von die­sem gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­zu­zah­len. Der Klä­ger hat­te bei der Nas­saui­sche Spar­kas­se 2007 meh­re­re Dar­le­hens­ver­trä­ge zur Finan­zie­rung von Immo­bi­li­en geschlos­sen, die er beim Ver­kauf der Immo­bi­li­en Anfang 2014 ablös­te und hier­für an die Nas­saui­sche Spar­kas­se Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen zu zah­len hat­te, da die Zins­bin­dungs­frist noch nicht abge­lau­fen war.
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Keine Verwirkung beim Widerruf ohne Nachbelehrung!

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm ver­tritt die Auf­fas­sung, dass sich eine Bank nicht auf Ver­wir­kung beru­fen kann, wenn sie nicht zuvor den Dar­le­hens­neh­mer kor­rekt nach­be­lehrt hat. In einem Hin­weis­be­schluss des Ober­lan­des­ge­richt Hamm vom 25.08.2014 Az. 31 U 74/14 führ­te das Gericht aus:

Eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts des Dar­le­hens­neh­mers kommt regel­mä­ßig nicht in Betracht, wenn die dem Dar­le­hens­neh­mer erteil­te Wider­rufs­be­leh­rung nicht ord­nungs­ge­mäß ist und der Dar­le­hens­ge­ber die Ertei­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Nach­be­leh­rung unter­las­sen hat.”

In Anbe­tracht die­ser deut­li­chen Wor­te wur­de die Beru­fung zurück­ge­nom­men und das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bochum rechts­kräf­tig. Bereits die­ses hat­te einen wirk­sa­men Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers aner­kannt und eben­falls kei­ne Ver­wir­kung ange­nom­men. Hier­ge­gen hat­te sich die Beru­fung nun erfolg­los gewendet.

Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückverlangen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 28.10.2014 eine Rich­tungs­wei­sen­de Ent­schei­dung getrof­fen, die es ermög­licht, auch von alten Dar­le­hens­ver­trä­gen für die letz­ten 10 Jah­re Bear­bei­tungs­ge­büh­ren von den Ban­ken und Spar­kas­sen zurück­zu­for­dern Wei­ter­le­sen

Vorfälligkeitsentschädigung kann nach erfolgtem Widerruf zurückgefordert werden!

Eine Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges schließt nicht auto­ma­tisch den Wider­ruf des­sel­ben aus. Es ist auch nach einer Kün­di­gung noch mög­lich, den Wider­ruf zu erklä­ren. Als Gestal­tungs­recht der das Dar­le­hens­ver­hält­nis ex nunc ver­nich­tet, geht es der Kün­di­gung vor, bei dem sich der Dar­le­hens­ver­trag ledig­lich in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis umwandelt.
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Widerruf des Darlehens zur Nutzung der derzeit günstigen Zinslage rechtmäßig!

Das Land­ge­richt Ulm stellt in einem aktu­el­len Urteil fest, dass es kei­ne unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung ist, sein Wider­rufs­recht bei einem Dar­le­hens­ver­trag zu nut­zen, nur um vom der­zeit his­to­risch güns­ti­gen Zins­satz pro­fi­tie­ren zu können.
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Widerruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!

Ein Dar­le­hens­neh­mer der 5 Jah­re nach erfolg­ter und durch­ge­führ­ter Kün­di­gung sei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges den­sel­ben wider­ruft auf­grund einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung han­delt in unzu­läs­si­ger Art und Wei­se. Das Wider­rufs­recht ist dann nach § 242 BGB verwirkt.
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Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehen nach 2 Jahrzehnten möglich!

Das Land­ge­richt Wies­ba­den hat eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts von Dar­le­hens­ver­trä­gen nach 20 Jah­ren angenommen.

Vor­lie­gend ging es um einen Dar­le­hens­ver­trag aus dem Jah­re 1994, der 2013 wider­ru­fen wur­de. Bei dem Dar­le­hens­ver­trag han­del­te es sich um ein grund­pfand­recht­lich besi­cher­tes Dar­le­hen und gel­tend gemacht wur­de mit der Kla­ge des Dar­le­hens­neh­mers unter ande­rem ein Wider­rufs­recht nach dem damals (1994) gel­ten­den Ver­brau­cher­kre­dit­recht. Aller­dings sah das dama­li­ge Ver­brau­cher­kre­dit­recht kein Wider­rufs­recht für grund­pfand­recht­lich besi­cher­te Dar­le­hen vor. Ver­trä­ge aus die­ser Zeit kön­nen heu­te, wenn über­haupt nur noch nach dem damals gel­ten­den Haus­tür­wi­der­rufs­ge­setz wider­ru­fen wer­den. Dafür sind die beson­de­ren Umstän­de eines Haus­tür­ge­schäf­tes not­wen­dig. In allen ande­ren Fäl­len dürf­te ein Wider­rufs­recht zumeist ver­fal­len sein. Wei­ter­le­sen

Zusatzerklärungen im Text der Widerrufsbelehrung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit derselben!

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied am 18.03.2014 Az. II ZR 109/13 dar­über, ob wei­te­re Infor­ma­tio­nen im Wider­rufstext, die zwar sach­dien­lich, aber nicht im Mus­ter­text ent­hal­ten sind, zur Unwirk­sam­keit der Wider­rufs­be­leh­rung füh­ren. Im vor­lie­gen­den Fall bejah­te er die­se Frage.
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